Hinweis: Am 1. Juli 2023 hat der Kooperationsplan die Eingliederungsvereinbarung abgelöst. Bestehende Eingliederungsvereinbarungen haben zunächst weiter Bestand. Diese werden bis zum 31. Dezember 2023 auf die neue Systematik des Kooperationsplans umgestellt und verlieren nach dem 31. Dezember 2023 ihre Gültigkeit. Weitere Informationen zum Kooperationsplan finden Sie auf der Seite: Kooperationsplan und Schlichtungsverfahren

Die Eingliederungsvereinbarung ist das Kerninstrument des Betreuungskonzeptes der Grundsicherung für Arbeitssuchende. In der Eingliederungsvereinbarung soll zusammengefasst werden, welche konkreten Leistungen das Jobcenter erbringen soll und welche Erwartungen an die Mitwirkung der Kundin bzw. dem Kunden gestellt werden. Unter anderem werden folgende Fragen behandelt:

  • Welche Vorstellungen haben Sie für Ihre berufliche Zukunft?
  • Wie können Sie Ihre Chancen durch Qualifizierung erhöhen?
  • Welche Maßnahmen und Hilfen sind sinnvoll?
  • Welche Schritte werden eingeleitet, um Sie in eine Erwerbstätigkeit zu bringen?

Die Gesprächsergebnisse werden dann in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Die Vereinbarung regelt die notwendigen Schritte für den Weg zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung. In regelmäßigen Zeitabständen besprechen Sie Ihre Integrationsfortschritte mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner.

Prinzip Fördern und Fordern

In der Eingliederungsvereinbarung wird das Prinzip Fördern und Fordern umgesetzt, gesetzlich geregelt durch §§ 2 und 14 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Fördern

Die Eingliederungsvereinbarung enthält neben den von Ihnen geforderten Erwartungen auch Regelungen über Förderangebote und Hilfeleistungen, um Ihre Eingliederungschancen zu erhöhen. Neben berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Angeboten zu außerbetrieblichen Ausbildungen und speziellen Aktivierungshilfen können Sie weitere spezielle Fördermöglichkeiten erhalten. Nähere Informationen gibt Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner.

Fordern

Grundsätzlich erwarten wir von Ihnen eine aktive Mitarbeit (Mitwirkungspflichten) im gesamten Eingliederungsprozess. Dazu gehört beispielsweise, dass Sie sich selbst um eine Arbeitsstelle bemühen, auch wenn diese nicht Ihrem erlernten Beruf oder zuletzt ausgeübten Tätigkeit entspricht. Auch an allen anderen Maßnahmen, die Ihre Eingliederung unterstützen, wirken Sie aktiv mit. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bei mangelnder Mitwirkung ggf. Leistungskürzungen greifen.