Sollten Sie mit einer Entscheidung zum Arbeitslosengeld II nicht einverstanden sein, können Sie gegen den jeweiligen Bescheid Widerspruch erheben. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Kenntniserlangung der Entscheidung, i. d. R. Zugang des Bescheides) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden.

Um mögliche Verzögerungen zu vermeiden, ist es ratsam den Widerspruch an Ihren örtlich zuständigen Leistungsbereich des Jobcenters Märkisch-Oderland zu richten, da dieser grundsätzlich jeden Widerspruch vorab überprüfen muss. Dem Widerspruch kann dann bereits zeitnah vor Ort stattgegeben (abgeholfen) werden. Sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, erfolgt die Abgabe des Widerspruches zusammen mit den entscheidungserheblichen Antrags- und Leistungsunterlagen an die Widerspruchsstelle.

Dort wird Ihr Anliegen formell und materiell rechtlich geprüft und über den Widerspruch entschieden. Ist Ihr Widerspruch begründet, wird die Entscheidung in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Leistungsbereich zu Ihren Gunsten geändert und Sie erhalten einen Abhilfe- bzw. Änderungsbescheid. Ist der Widerspruch nicht zulässig oder unbegründet, erlässt die Widerspruchsstelle einen Widerspruchsbescheid. Nach Erlass eines Widerspruchsbescheides ist Ihnen das Klageverfahren und somit die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Ausgangsentscheidung durch das Sozialgericht eröffnet.