Wie wirken sich Einkommen und Vermögen aus?

Grundsicherungsleistungen erhalten nur hilfebedürftige Personen.
Aus diesem Grund müssen Sie zuerst eigene Mittel bzw. vorrangige Leistungen einsetzen, bevor Sie einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben. Zu diesen Mitteln zählen Einkommen und Vermögen.

Was bedeutet Einkommen?

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Ihnen ab der Antragstellung zugeht. Zum anzurechnenden Einkommen zählen unter anderem:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit;
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld;
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft;
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld;
  • Kapital- und Zinserträge;
  • Einnahmen aus Aktienbesitz;
  • Renten jeder Art;
  • Einmalige Einnahmen (z. B. Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften);
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Es gibt aber auch bestimmte Einnahmen, die nicht als Einkommen im Sinne des SGB II gelten und somit auch nicht angerechnet werden. Hierzu zählen:

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen;
  • Blindengeld;
  • Pflegegeld bei Vollzeitpflege für den erzieherischen Einsatz (für das erste und zweite Kind komplett und für das dritte Pflegekind 25%, sofern es sich nicht um Kindertagespflege handelt);
  • besondere Zuwendungen, wie z.B. Soforthilfe bei Katastrophen, Ehrenabgaben aus öffentlichen Mitteln

Was bedeutet Vermögen?

Ihr Vermögen umfasst das gesamte „Hab und Gut“, das in Geld messbar ist. Dazu gehört u.a. :

  • Bargeld;
  • Guthaben auf Anlagekonten;
  • Sparguthaben;
  • Bausparguthaben;
  • Sparbriefe;
  • Wertpapiere;
  • Kapitallebensversicherungen;
  • Haus- und Grundeigentum;
  • Sachen (Fahrzeuge, Schmuck etc.).

Zu berücksichtigen ist Ihr Vermögen und das der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, wenn es verwertbar ist. Verwertbar ist Vermögen dann, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung den Lebensunterhalt sicherstellen kann.

Unbeachtet hiervon bleiben:

  • angemessener Hausrat;
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug;
  • für die Alterssicherung bestimmte Vermögensgegenstände und Rechte bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
    in angemessenem Umfang;
  • eine selbst bewohnte angemessene Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück;
  • Vermögen zur baldigen Beschaffung oder für den Erhalt eines angemessenen Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen;
  • Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere
    Härte bedeuten würde.

Vermögen und Einkommen müssen Sie vollständig und wahrheitsgemäß bei der Antragstellung angeben! Ob und wie viel zu berücksichtigen ist, entscheidet nach den gesetzlichen Vorschriften das Jobcenter.