Selbständige oder Freiberufler können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II als ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt haben, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus den Gewinnen der Geschäftstätigkeit bestreiten können.
Für diese individuellen und komplexen Vorgänge hinsichtlich der Leistungsgewährung stehen diesem besonderen Personenkreis spezialisierte Leistungssachbearbeiter und Integrationsfachkräfte bei.
Für die Erstantragsstellung ist die persönliche Vorsprache in der Eingangszone des für den Standort zuständigen Jobcenters notwendig. Im weiteren Verfahren werden durch die zuständigen Mitarbeiter Beratungsgespräche geführt und die Leistungsanträge bearbeitet.
Einnahmen und Ausgaben
Für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit sind die Betriebseinnahmen der Ausgangspunkt. Die Einnahmen werden den Ausgaben gegenübergestellt. Hierbei können im Gegensatz zu der steuerrechtlichen Gewinnermittlung keine Abschreibungen oder sonstigen pauschalen Abzüge als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, da hier keine tatsächlichen Ausgaben zugrunde liegen.
Grundsätzlich gilt, dass Ausgaben, welche ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes entsprechen, nicht berücksichtigt werden.
Nach dem SGB II sind Sie im Allgemeinen dazu verpflichtet, Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermindern. Dazu haben Sie bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit insbesondere auch die Möglichkeit der Kostenvermeidung und -optimierung.