Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch ist der Landkreis Märkisch-Oderland (als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende) auch Träger der Leistungen nach dem SGB II, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird. Nach § 44 b SGB II nimmt die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wahr.

Der Landkreis hat hierzu für die einheitliche Rechtsanwendung die Richtlinie des Landkreises Märkisch-Oderland vom 01.05.2023 zu § 22 SGB II, § 35 SGB XII Bedarfe für Unterkunft und Heizung erstellt.

Die Informationen dazu finden Sie hier.